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RATGEBER
 
Betriebsübergang
vom 03.05.10
Hansueli Schürer *
 

Wenn der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten überträgt, geht das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 333 OR von Gesetzes wegen mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Einer besonderen Rechtshandlung bedarf es nicht. Insbesondere ist die Zustimmung des Erwerbers nicht nötig.

Ein Betriebswechsel beinhaltet formell einen Wechsel des Arbeitgebers, was zum Beispiel der Fall ist, wenn eine Einzelunternehmung in eine Aktiengesellschaft mit neuen Kapital- und Haftungsverhältnissen umgewandelt wird, nicht aber, wenn Mehrheitsverhältnisse in einer Aktiengesellschaft ändern, da der juristische Betriebsinhaber dadurch nicht wechselt. Gemäss Fusionsgesetz ist Art. 333 OR auch bei Fusionen anwendbar. Wenn der Arbeitnehmer den Übergang des Arbeitsverhältnisses ablehnt, wird dieses auf den Ablauf der gesetzlichen - und nicht der vertraglichen - Kündigungsfrist aufgelöst. Beide Parteien sind bis zu diesem Zeitpunkt zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. In Lehre und Praxis wird überwiegend eine Frist von einem Monat als angemessen betrachtet für die Ausübung des Ablehnungsrechts durch den Arbeitnehmer. Die vorherrschende Lehre geht davon aus, dass sowohl der frühere Arbeitgeber wie der Erwerber des Betriebes durch die Betriebsübernahme in ihrem ordentlichen Kündigungsrecht nicht eingeschränkt sind, sofern wirtschaftliche oder organisatorische Gründe dies erfordern. Durch den gesetzlichen Übergang auf den neuen Arbeitgeber bleibt das Arbeitsverhältnis in seinem bisherigen Bestand und Umfang gewahrt (inkl. Anstellungsjahre für die Berechnung von dienstaltersabhängigen Ansprüchen). Sofern das Arbeitsverhältnis bis zur Betriebsübernahme durch einen Dritten einem Gesamtarbeitsvertrag unterstanden hat, muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten. Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer beendet wird.

 
* Jurist Hansueli Schürer führt mit seinem Sohn das Kompetenzzentrum für Arbeitsrecht und Personal in Stäfa (www.kaps.ch ).
 



 
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